Brandbuilding und Suchmaschinenoptimierung
Brandbuilding und Suchmaschinenoptimierung (SEO) gehen Hand in Hand, wenn es darum geht, Deine Online Präsenz nachhaltig zu stärken. Während SEO Te... mehr
Viele Unternehmer möchten trotz der seit Mai 2018 geltenden DSGVO nicht auf das E-Mail-Marketing verzichten. Aus gutem Grund, denn das Newsletter-Marketing ist nach wie vor eine der besten und effizientesten Methoden, um Interessenten zu generieren und Neukunden zu gewinnen.
Dennoch müssen Sie sich an die neuen Gesetze halten. Was Sie hinsichtlich des E-Mail-Marketings im Bezug auf die DSGVO beachten müssen, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.
Beachten Sie, dass es sich hier keinesfalls um eine Rechtsberatung oder ähnliches handelt.
Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereint seit Ende Mai 2018 das bisher bestehende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
In diesem Rahmen haben sich vor allem die folgenden Sachen geändert:
Die Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich darauf, die persönlichen Daten von Personen zu schützen.
Die im Newsletter-Marketing klassischerweise verwendeten personenbezogenen Daten sind:
Darüber hinaus gehören beispielsweise auch die Personalausweisnummer oder Fotos von Menschen zu den personenbezogenen Daten. Allerdings spielen diese für den Newsletterversand keine Rolle, weshalb wir hierauf nicht näher eingehen möchten.
Wenn Sie mehr über die DSGVO bei WordPress, Shopware und anderen CMS-Systemen erfahren wollen, lesen Sie unseren Blogbeitrag dazu.
Sie müssen zum einen das Double-Opt-In-Verfahren verwenden. Dieses kann beispielsweise daraus bestehen, dass der Abonnent nach seiner Anmeldung per Klick auf das Formular nochmals einen Link in einer separaten E-Mail anklicken muss, um zu bestätigen, dass er den Newsletter wirklich erhalten möchte. Zum anderen müssen Sie ein Verfahren nutzen, mit dem die Daten nicht nur sicher gespeichert, sondern auch jederzeit überprüft, aktualisiert und gelöscht werden können.
Sie sollten einen Newsletteranbieter nutzen, der innerhalb der EU tätig ist und daher ebenfalls nach den Richtlinien der DSGVO agiert. Unternehmen, die beispielsweise in den USA sitzen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht (immer). Es kann sein, dass diese sich dem Privacy Shield anschließen und sich bereit erklären, die europäischen Richtlinien der DSGVO einzuhalten. Ob dies im Zweifelsfall ausreicht, kann aktuell jedoch noch niemand sagen.
Sie dürfen Ihre Newsletter an Privatpersonen und Unternehmen versenden, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dies bedeutet, dass Sie zunächst erklären müssen, welchen Zweck der Newsletter hat. Auf jeden Fall sollte daraus hervorgehen, dass Sie den Newsletter versenden, um Waren oder Dienstleistungen zu bewerben.
Ebenso dürfen Sie den Newsletter nur an die Personen senden, die Ihnen vorher ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt haben.
Achtung:
Wenn Sie bereits E-Mail-Adressen von Bestandskunden besitzen, weil sie diese beispielsweise benötigen, um den Kunden eine Rechnung zu schicken, dürfen Sie diese E-Mail-Adressen nicht verwenden, um Werbung für Ihr Unternehmen zu machen. Es sei denn, Sie haben explizit die Einwilligung des Kunden erhalten.
Es kann auch als Werbung ausgelegt werden, wenn Sie einem Kunden beispielsweise über sein Kundenkonto informieren und gleichzeitig auf Artikel aus Ihrem Onlineshop hinweisen.
Gemäß der neuen Datenschutz-Grundverordnung stehen jedem Abonnenten (oder Kunden), dem Sie Ihren Newsletter übersenden, automatisch die folgenden Rechte zu:
Die meisten Onlinemarketer haben bislang gekoppelte Produkte angeboten. Dies bedeutet, dass sie ihren Kunden Neuigkeiten per E-Mail zukommen ließen. Damit die Interessenten sich in den Newsletter eintragen, wurden kostenlose Goodies erstellt. Der Nutzer erhält diese kostenlosen Dinge, wenn er sich für den Newsletter einträgt. Der Newsletter wiederum diente dem Unternehmen später dazu, gezielt Werbung zu machen und aus den Abonnenten möglicherweise neue Kunden zu generieren. Eine Win-Win-Situation.
Doch mit dem Kopplungsverbot, welches eben die Verbindung der Anmeldung des Newsletters zu Werbezwecken und dem Bereitstellen der kostenlosen Ressourcen untersagt, ist es etwas schwieriger geworden.
Dennoch müssen Sie nicht darauf verzichten, die für Sie kostbaren E-Mail-Adressen zu sammeln und gleichzeitig kostenlose Angebote zur Verfügung zu stellen.
Diesbezüglich haben Sie zwei Möglichkeiten:
Beachten Sie jedoch, dass es noch keine aktuellen Urteile zu diesem Verfahren gibt und Sie sich gewissermaßen in einer gesetzlichen Grauzone befinden.
Trotz Einwilligung des Abonnenten sollten Sie darauf achten, dass dessen Daten gesichert sind und nicht für „fremde“ Zwecke verwendet werden. Entscheiden Sie sich daher am besten für einen E-Mail-Marketing-Anbieter, der nach DSGVO agiert. Hier empfehlen sich deutsche Unternehmen oder Anbieter, die ihren Sitz in der EU haben.
Hierzu gehören beispielsweise Newsletter2Go und Mailjet.
Außerdem achten Sie beim Aufbau der E-Mail-Liste auf Folgendes:
Wenn Sie bereits vor dem 25. Mai 2018 mit dem E-Mail-Marketing begonnen haben, müssen Sie die E-Mail-Listen überprüfen.
Haben die Interessenten bis dahin nicht explizit dem Empfang eines werbenden Newsletters zugestimmt, sollten Sie diese von der Liste entfernen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie bisher an die Kunden, die die E-Mail-Adresse lediglich beim Kauf hinterlassen haben, um die Rechnung zu erhalten, einen Newsletter geschickt haben.
Hat der Kunde definitiv zugestimmt, dürfen Sie die E-Mail-Adresse auch weiterhin für den Newsletter verwenden.
Besteht bislang keine eindeutige Einwilligung des Kunden, sollten Sie diesen unbedingt zeitnah befragen, ob Sie weiterhin werbende E-Mails schicken dürfen.
Wenn Sie eine detaillierte Nutzerauswertung vornehmen möchten, um Ihren E-Mail-Marketing-Erfolg zu messen, müssen Sie ausdrücklich eine Einwilligung vom Empfänger erhalten, sofern es sich um eine personalisierte Auswertung handelt. Die Nutzerauswertung ist ohne Einwilligungserklärung nicht konform.
Eine pseudonymisierte Auswertung ist möglich, sofern die ermittelten Nutzerdaten nicht einem bestimmten Abonnenten zugeordnet werden können. Hierfür müssen entsprechende Sicherheitsmaßnahmen im System getroffen werden.
Eine Analyse anonymisierter Daten können Sie problemlos durchführen.
Sie sollten sämtliche Abläufe zum E-Mail-Marketing in Ihre Datenschutzerklärung einbauen.
Sollten Sie Ihren E-Mail-Versand nicht rechtskonform gestalten, drohen empfindliche Strafen. Die DSGVO sieht hierfür Bußgelder vor, die in einer beträchtlichen Höhe liegen und bis zu 20 Millionen Euro erreichen können. Alternativ können bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes verlangt werden. Als Grundlage hierfür dient der weltweite Jahresumsatz.