Brandbuilding und Suchmaschinenoptimierung
Brandbuilding und Suchmaschinenoptimierung (SEO) gehen Hand in Hand, wenn es darum geht, Deine Online Präsenz nachhaltig zu stärken. Während SEO Te... mehr
Seit Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 kommen Sie, wenn Sie einen Newsletter an Ihre Kunden oder Interessenten versenden möchten, nicht mehr um das Double-Opt-In-Verfahren herum.
Was es damit auf sich hat, was Sie diesbezüglich beachten müssen und wie Sie das Double-Opt-In umsetzen, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.
Das einfache Opt-In-Verfahren wurde bereits eingeführt, als das E-Mail-Marketing „erfunden“ wurde. Der Interessent muss zunächst seine E-Mail-Adresse eingeben und den „Anmelde“-Button klicken, um den Newsletter zu erhalten.
Die Einwilligung bestand also einzig und allein in der Eingabe der E-Mail-Adresse.
Das Double-Opt-In geht einen Schritt weiter. Hier reicht es nicht aus, die Eingabe der E-Mail-Adresse vorzunehmen und den Button zu klicken. Vielmehr erhält der Interessent nach der Anmeldung eine Bestätigungs-E-Mail, in der er erneut einen Link anklicken muss. Hierdurch wird sichergestellt, dass er wirklich mit der Anmeldung zum Newsletter einverstanden ist.
Es geht einzig und allein darum, den Nutzer zu schützen, und zwar vor unlauterer Werbung, die ihn stören oder gar belästigen könnte.
Bei der Anmeldung mit dem herkömmlichen Opt-In reichte die Eingabe der E-Mail-Adresse aus. Im Grunde hätte jeder daherkommen und irgendeine E-Mail-Adresse eingeben können, für seinen Nachbarn, seine Mutter oder für wen auch immer.
Durch das Double-Opt-In können Empfänger nun besser vor ungewollter Werbung geschützt werden. Schließlich ist genau das das Ziel der Datenschutz-Grundverordnung, die seit Mai 2018 gilt.
Die DSGVO sieht vor, die personenbezogenen Daten der Verbraucher zu schützen und Ihnen mehr Rechte hinsichtlich Ihrer Daten einzuräumen. Somit kommen Sie am Datenschutz im E-Mail-Marketing nicht mehr vorbei.
Viele Unternehmen entscheiden sich im Rahmen des E-Mail-Marketings für das Opt-Out-Verfahren, welches jedoch nach derzeitiger Rechtslage als „Grauzone“ angesehen werden muss.
Opt-Out bedeutet, dass im Anmeldeformular im Kästchen „Ich stimme der Vereinbarung zu“ seitens des Newsletter-Versenders bereits ein Häkchen gesetzt wurde. Der Nutzer muss nun aktiv den Haken entfernen, wenn er dem nicht zustimmt.
Wie dieses Verfahren bei möglichen Streitigkeiten bewertet wird, darüber gibt es bislang noch keine Erkenntnisse.
Für den weiterführenden Schutz der personenbezogenen Daten müssen Sie die Abonnenten Ihres Newsletters in der Datenschutzerklärung ausdrücklich darauf hinweisen, was mit den personenbezogenen Daten geschieht. Sie geben also an, welche Daten Sie erheben, wie diese gespeichert und gesichert werden und wie lange Sie die Daten aufbewahren. Außerdem müssen Sie angeben, ob die Daten durch einen externen Datenverarbeiter verarbeitet werden und ob auch dieser sich an die Vorschriften der DSGVO hält.
Darüber hinaus hat der Nutzer weitere Rechte, wie beispielsweise das Recht auf Löschung seiner Daten oder auf „Vergessenwerden“.
Sie haben durchaus die Möglichkeit, das Double-Opt-In-Verfahren zu automatisieren. Hierfür müssen Sie jedoch mit einem Mailing-Anbieter zusammenarbeiten, der das Verfahren unterstützt.
Abgesehen davon, sollte es sich um einen Anbieter handeln, der die DSGVO beachtet und nach deren Grundlagen handelt. Bestenfalls sollte der Mail-Anbieter daher aus der EU stammen.
Zwar gibt es auch viele Anbieter, die sich beispielsweise dem Privacy Shield (Verfahren, dass den Datenschutz zwischen USA und der EU regelt) angeschlossen haben. Ob dies für die hiesige Rechtsprechung jedoch ausreicht, wenn es zu einem Streitfall kommt, bleibt abzuwarten.
Selbst, wenn der Nutzer einmal dem Empfang des Newsletters zugestimmt hat, hat er Rechte, die Sie als Versender beachten müssen.
Hierzu gehört, dass der Abonnent dem Empfang des Newsletters jederzeit widersprechen kann. Er muss sich problemlos von Ihrem Newsletter abmelden können. Damit der User dies von Anfang an weiß, weisen Sie ihn am besten im Rahmen des Anmeldevorganges darauf hin, wie die Abmeldung erfolgen kann.
Zu beachten ist, dass der Abmeldevorgang für den Abonnenten so einfach wie möglich gestaltet werden muss. Einen entsprechenden Button im Newsletter muss es jedoch nicht geben. Ein einfacher Link zu einem Formular reicht aus. Sie dürfen jedoch nicht verlangen, dass der Abonnent beispielsweise erst ein Passwort eingibt oder dergleichen.
Der Widerruf darf für den Verbraucher zudem nicht mit Kosten verbunden sein.
Wenn Sie einen Newsletter anbieten, sind Sie dazu verpflichtet, die Einwilligung des Abonnenten nachzuweisen. Zwar würde genau genommen ein Kopfnicken ausreichen. Dieses können Sie jedoch nicht belegen, sodass Sie sich im Rahmen des Double-Opt-In auch überlegen sollten, wie die Einwilligung nachgewiesen werden kann.
Praktischerweise versenden Sie ja bei diesem Verfahren ohnehin eine E-Mail, in der der Abonnent ausdrücklich nochmals zustimmen muss, dass er Ihre Mails empfangen möchte. Diese Mails können automatisch abgespeichert und als Nachweis verwendet werden.
Wichtig: Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung.
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